Satzung

Präambel


                         

Jesus Christus spricht:
Denn ich bin hungrig gewesen, und ihr habt mir zu essen gegeben.
Ich bin durstig gewesen, und ihr habt mir zu trinken gegeben.
Ich bin ein Fremder gewesen, und ihr habt mich aufgenommen.
Ich bin nackt gewesen, und ihr habt mich gekleidet.
Ich bin krank gewesen, und ihr habt mich besucht.
Ich bin im Gefängnis gewesen, und ihr seid zu mir gekommen.
Mt 25,35-36
 
 

Die Diakoniestiftung des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum ist dem Auftrag Jesu, Fürsprecher der Schwachen, der Armen und der Benachteiligten zu sein, verpflichtet.
Sie versteht sich in der Tradition alter kirchlicher Stiftungen, die ihre Aufgaben im Sinne evangelischer Diakonie als unverzichtbare Wesens- und Lebensäußerung der Kirche und in Ausübung tätiger christlicher Nächstenliebe verstanden haben.
Sie will Menschen, die sich in leiblicher, seelischer oder sozialer Not befinden, Unterstützung und Hilfe bieten, indem sie die Diakonie im Kirchenkreis Stolzenau-Loccum stärkt und fördert.


 
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz

 
(1)  Der Name der Stiftung lautet     
 
 Diakoniestiftung des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum.     
 
 
(2)  Die Stiftung ist eine unselbständige kirchliche Stiftung in der Verwaltung des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum und wird von diesem im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
 

 
§ 2 Stiftungszweck

 
(1)  Zweck der Stiftung ist die Förderung und Unterstützung der Arbeit der Diakonie im Gebiet des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum und seiner Kirchengemeinden.
(2)  Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  •     die Unterstützung von diakonischen Einrichtungen und Projekten im Kirchenkreis Stolzenau-Loccum und seinen Kirchengemeinden
  •     Zuwendungen an Menschen in Notlagen, die eine Hilfe zur Selbsthilfe darstellen
  •     die Unterstützung gesellschaftlich benachteiligter Menschen
  •     die Förderung von Beratungsangeboten
  •     die Fortbildung von ehrenamtlich und haupt- und nebenamtlich Mitarbeitenden
  •     Förderung und Anregung diakonischer Tätigkeiten in den Kirchengemeinden des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum
 

 
§ 3 Gemeinnützigkeitsbestimmungen

 
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungs-gemäße Zwecke verwendet werden. 

(3) Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung.          
 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 
§ 4 Stiftungsvermögen

 
(1)  Das Vermögen der Stiftung besteht zunächst aus einem Grundstock von 50.000 Euro aus nicht zweckgebundenen Rücklagen des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum.

(2)  Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten und ertragreich anzulegen.       
 Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestands-erhaltung zu beachten ist. Zustiftungen sind möglich.

(3)  Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Vermögens-erträge sowie etwaige Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(4)  Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen kann eine freie Rücklage gebildet werden. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.

(5)  Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks können die Mittel der Stiftung ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.

(6)  Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen       Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

 
 
 
§ 5 Geschäftsjahr

 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Stiftungsorgan

 
(1)  Stiftungsorgan ist das Kuratorium.

(2)  Die Mitglieder des Kuratoriums müssen Glieder der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sein.

(3)  Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Die tatsächlich entstandenen und angemessenen nachgewiesenen baren Auslagen werden ihnen erstattet.   
 

 
§ 7 Mitgliederzahl, Berufung, Amtszeit

         
(1)  Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, davon mindestens drei Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum; der Superintendent oder die Superintendentin des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum ist geborenes Mitglied des Kuratoriums.            
 Mindestens ein Mitglied ist aus einem Kirchenvorstand im Kirchenkreis Stolze-nau-Loccum zu bestellen. Die Vertretungsorgane der Kirchengemeinden haben ein Vorschlagsrecht.  
 Das Kuratorium wird vom Kirchenkreisvorstand Stolzenau-Loccum bestellt.

(2)  Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die Fachkompetenz in Blick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.            
 Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

(3)  Die Kuratoriumsmitglieder werden jeweils für die Dauer der Amtszeit des  Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum bestellt. Erneute Bestellung ist zulässig. Die Kuratoriumsmitglieder dürfen bei ihrer Bestellung das fünfundsiebzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(4)  Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.
 
 

 
§ 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit, Protokollführung

 
(1)  Das vorsitzende Mitglied, bei Verhinderung das stellvertretend vorsitzende Mitglied lädt das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. 
 Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens eine Woche vor Sitzungstermin zugehen.

(2)  Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwe-senden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3)  Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Kuratoriums, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben ist.
 


§ 9 Aufgaben des Kuratoriums

 
Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel (gegen diese Entscheidung steht dem Kirchenkreisvorstand   des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum ein Vetorecht zu, wenn sie gegen diese Satzung, gegen rechtliche, oder gegen steuerliche Bestimmungen verstößt),

b) die Entgegennahme und Abnahme der Jahresrechnung und Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung,

c) öffentliche Berichterstattung und eine Herstellung einer angemessenen Publizität der Stiftungsaktivitäten,

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung unter Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes   des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum, 

e) Aufhebung der Stiftung unter Zustimmung des Kirchenkreistages des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum. 

 
 

§ 10 Vertretung der Stiftung

 
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Kirchenkreisvorstand des ev.-luth. Kirchenkreises  Stolzenau-Loccum vertreten.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift zweier Mitglieder des Treuhänders (§ 11), unter denen das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretend vorsitzende Mitglied sein muss.
Durch Vollmacht kann die Vertretung auf einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin übertragen werden.
 
 

§ 11 Treuhandverwaltung

 
(1)   Der ev.-luth. Kirchenkreis Stolzenau-Loccum verwaltet das Stiftungsvermö-gen getrennt von seinem sonstigen Vermögen. Er setzt die Beschlüsse des Kuratoriums über die Vergabe der Stiftungsmittel um und wickelt Förder-maßnahmen ab.

(2)   Der ev.-luth. Kirchenkreis Stolzenau-Loccum legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert.“

(3)    Der ev.-luth. Kirchenkreis Stolzenau-Loccum kann die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten belasten. 
 Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert vergütet.

 

§ 12 Anpassung der Stiftung an geänderte Verhältnisse, Aufhebung  
 und Vermögensanfall

 
(1)   Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes vom Kirchenkreisvorstand des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum und vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.

(2)   Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75 % der Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein.

(3)   Ebenso können der Kirchenkreistag des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum und das Kuratorium mit jeweils einer Mehrheit von 75% der Mitglieder gemeinsam die Aufhebung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nach-haltig zu erfüllen. 

(4)   Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den ev.-luth. Kirchenkreis Stolzenau-Loccum, der es in einer dem Stiftungszweck verwandten Weise ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

(5)   Beschlüsse nach diesem Paragraphen und über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
 

 
Stolzenau, am 15.05.2019 Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum
Die Satzung wurde am 29.05.2019 von der Hannoverschen Landeskirche genehmigt.